Einleitung
Rz. 1
Rechtsbegriffe sind Begriff, die der Gesetzgeber in gesetzlichen Regelungen, wie des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verwendet, z.B. Einwilligung in
§ 183 Abs. 1 BGB@, Eigentümer in
§ 903 BGB@.
Es gibt Rechtsbegriffe, die der Gesetzgeber in gesetzlichen Regelungen definiert (selbst festlegt). Dies bringt er oft dadurch zum Ausdruck, dass er den Begriff (Wort) in der gesetzlichen Regelung in Klammer setzt, z.B. Einwilligung (
§ 183 Abs. 1 BGB@), Genehmigung (
§ 184 BGB@), Verbraucherverträge (
§ 310 Abs. 3 BGB@).
Rechtsbegriffe, die der Gesetzgeber selbst definiert sind
Legaldefinitionen.
Teilweise verwendet der Gesetzgeber auch Begriffe, ohne sie selbst zu definieren. In diesem Fall setzt er die Bekanntheit der verwendeten Begriffe voraus, z.B. Zinsen im
§ 488 Abs. 1 BGB@.
Die Datenbank von jura-basic enthält eine Vielzahl von Rechtsbegriffen (siehe Legaldefinitionen,
Rz.2).
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Rz. 2 >>