Nachnahme
Rz. 9
In einem Kaufvertrag können die Parteien eine Lieferung gegen Nachnahme vereinbaren.
In diesem Fall hat der Verkäufer die Sache dem Käufer zuzusenden. Erst mit der Anlieferung der Kaufsache wird die Vergütung fällig. Der Käufer hat den Kaufpreis zu bezahlen. Da der Käufer nicht vor der Bezahlung des Kaufpreises die Ware erhält und untersuchen kann, ist der Käufer vorleistungspflichtig. Der Anspruch auf Sachübergabe und Eigentumsverschaffung wird erst nach der Kaufpreiszahlung fällig, erst das Geld und dann die Sache (siehe
Nachnahme).
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