Rz. 3
Das Kollektivarbeitsrecht regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden oder einzelnen Arbeitgebern sowie zwischen Betriebsräten/Personalräten und Arbeitgebern, z.B.
die Errichtung eines Betriebsrates und die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates (siehe Betriebsrat),
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