Die Hypothek ist ein Sicherungsmittel. Zur Sicherung einer Forderung wird zu Gunsten des Forderungsinhabers ein Grundstück mit einer Hypothek belastet (siehe
Hypothek).
Bei einer Hypothek ist zwischen
zu unterscheiden.
Die Buchhypothek ist eine Hypothek, bei der die Ausfertigung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen ist.
Über die Hypothek wird grundsätzlich ein Hypothekenbrief erteilt (daher auch der Name Briefhypothek). Die Erteilung des Briefes kann aber ausgeschlossen werden (
§ 1116 Abs. 1 und 2 BGB@). Zu der Ausschließung sind die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
Der Unterschied der Buchhypothek zur Briefhypothek wird beim Erwerb einer Hypothek deutlich.
Eine Buchhypothek erwirbt der Gläubiger der besicherten Forderung dann, wenn er (als Berechtigter) und der Eigentümer des Grundstücks sich über den Eintritt der Rechtsänderung einig sind und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erfolgt ist (vgl.
§ 873 Abs. 1 BGB@), also mit Eintragung der Hypothek in das Grundbuch. Bei der Eintragung der Hypothek ins Grundbuch müssen z.B. der Gläubiger, der Geldbetrag der Forderung und, wenn die Forderung verzinslich ist, der Zinssatz im Grundbuch angegeben werden (
§ 1115 BGB@). Für den Erwerb einer Briefhypothek ist zusätzlich zu der Einigung und der Eintragung ins Grundbuch (
§ 873 Abs. 1 BGB@) die Übergabe des Hypothekenbriefs an den Gläubiger erforderlich (
§ 1117 Abs. 1 BGB@). Bei der Briefhypothek erwirbt der Gläubiger die Hypothek erst, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird.
Haben die Parteien die Erteilung eines Hypothekenbriefes ausgeschlossen und wollen sie später von einer Buchhypothek zu einer Briefhypothek wechseln (Umwandlung Buch –in Briefhypothek), dann ist dies möglich. Die Ausschließung der Erteilung des Briefes kann aufgehoben werden; die Aufhebung erfolgt in gleicher Weise wie die Ausschließung (
§ 1116 Abs. 3 BGB@), d.h. die Aufhebung der Ausschließung erfolgt mittels Einigung und Eintragung ins Grundbuch. Eine Eintragung ins Grundbuch erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird (
§ 19 GBO@).
Die Aufhebung des Briefausschlusses bedarf nicht der Zustimmung anderer dinglich Berechtigter (OLG Hamm 21. Januar 2015- 15 W 19/15). Denn die Aufhebung des Briefausschlusses verändere weder den Haftungsumfang noch den Rang des Grundpfandrechts. Die erhöhte Verkehrsgängigkeit eines Briefrechts betreffe die anderen dinglich Berechtigten allenfalls mittelbar und in wirtschaftlicher Hinsicht, was für die Annahme einer Betroffenheit im Sinne des
§ 19 GBO@ nicht ausreiche.
Unabhängig vom Willen der Parteien, wird eine Sicherungshypothek immer als Buchhypothek ins Grundbuch eingetrag, denn bei der Sicherungshypothek ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen (siehe
Sicherungshypothek).