Einmalnutzung
Rz. 12
Bei Verbraucherverträgen ist die inhaltliche Überprüfung von Vertragsbedingungen auch möglich, wenn die Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (
§ 310 Abs. 3 BGB@).
Bei Verbraucherverträgen gelten Vertragsbedingungen als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden (
§ 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB@).
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