Schranken der Inhaltskontrolle
Rz. 10
Der Inhaltskontrolle unterliegt nicht jede Klausel.
Nach
§ 307 Abs. 3 BGB@ sind nur solche Klauseln kontrollfähig, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. AGB-Klauseln, die keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten, sind nicht kontrollfähig.
Nicht kontrollfähige Klauseln sind beispielsweise:
- Klauseln, die lediglich gesetzliche Vorschriften wiedergeben (Details),
- Klauseln, die den Vertragsgegenstand beschreiben (z.B. Art, Umfang, Güte der Vertragsleistung festlegen), sog. Leistungsbeschreibungen (Details),
- Klauseln, die den Preis für die Hauptleistung festlegen (Details).
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