Unangemessene Benachteiligung
Rz. 3
Eine in den Vertrag einbezogene AGB ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (
§ 307 Abs. 1 BGB@).
Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden kann sich daraus ergeben,
- dass die Bestimmung (AGB-Klausel) nicht klar und verständlich ist (siehe Verstoß gegen Transparenzgebot),
- dass die AGB-Klausel dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, widerspricht (siehe Verstoß gegen Rechtsvorschriften),
- dass die Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten des Vertrags so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (siehe Verstoß gegen den Vertragszweck bzw. Kardinalpflichten).
Zweifel bei der Auslegung von AGB-Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (
§ 305c Abs. 2 BGB@).
Bei Verbraucherverträgen sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB@ auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (
§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB@).
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