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AGB (Inhaltskontrolle)

Unangemessene Benachteiligung

Rz. 3

Eine in den Vertrag einbezogene AGB ist unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB@).

Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden kann sich daraus ergeben,

  • dass die Bestimmung (AGB-Klausel) nicht klar und verständlich ist (siehe Verstoß gegen Transparenzgebot),

  • dass die AGB-Klausel dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, widerspricht (siehe Verstoß gegen Rechtsvorschriften),

  • dass die Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten des Vertrags so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (siehe Verstoß gegen den Vertragszweck bzw. Kardinalpflichten).

Zweifel bei der Auslegung von AGB-Klauseln gehen zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB@).

Bei Verbraucherverträgen sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB@ auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen (§ 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB@).


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Dokument-Nr. 000435 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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