Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Die Inhaltskontrolle einer AGB ist die inhaltliche Überprüfung einer
AGB auf ihre Wirksamkeit.
Ist eine einseitig vorformulierte Klausel (AGB-Klausel) in den Vertrag einbezogen (siehe
Einbeziehungsvoraussetzungen) und ergibt die Überprüfung der vorformulierten Regelung (Inhaltskontrolle), dass sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, dann ist die AGB-Klausel unwirksam (
§ 307 Abs. 1 BGB@).
Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden kann sich daraus ergeben,
- dass die Bestimmung (AGB-Klausel) nicht klar und verständlich ist (siehe Verstoß gegen Transparenzgebot, Rz.4),
- dass die AGB-Klausel dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der sie abweicht, widerspricht (siehe Verstoß gegen Vorschrift),
- dass die Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten des Vertrags so einschränkt, dass der Vertragszweck gefährdet ist (s.u. Gefährdung des Vertragszweck).
Ergibt die Inhaltskontrolle, dass alle oder einzelne AGB-Klauseln unwirksam sind, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen (Klauseln) unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften (
§ 307 Abs. 2 BGB@), von denen die AGB-Klauseln abweichen wollten. Der ganze Vertrag ist aber dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde (
§ 307 Abs. 3 BGB@).
Der inhaltlichen Überprüfung (Inhaltskontrolle) unterliegt aber nicht jede AGB-Klausel. Der Inhaltskontrolle unterliegen nur solche Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten. AGB-Klauseln, die lediglich den Vertragsgegenstand beschreiben und keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten sind nicht kontollierbar (siehe Schranken der Inhaltskontrolle,
Rz.10).
Eine Inhaltskontrolle des AGB kann nicht durch Individualvereinbarung (Vertrag) ausgeschlossen werden. Denn die §
§ 305 ff. BGB@ sind zwingende Regelungen. Selbst im unternehmerischen Rechtsverkehr unterliegen die Regelungen nicht der Disposition der Vertragsparteien, sondern sind zwingendes Recht (BGH 20. März 2014 – VII ZR 248/13). Ein zwingendes Recht ist anzunehmen, wenn Sinn und Zweck des Gesetzes einer privatautonomen Gestaltung entgegenstehen.
Nach dem BGH besteht der Zweck der Inhaltskontrolle einer Allgemeinen Geschäftsbedingung darin, zum Ausgleich ungleicher Verhandlungspositionen und damit zur Sicherung der Vertragsfreiheit Schutz und Abwehr gegen die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht durch den Verwender zu gewährleisten. Deshalb finde eine Inhaltskontrolle vertraglicher Vereinbarungen nicht statt, wenn die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt worden seien. In diesem Falle befinden sich die Vertragsparteien in einer gleichberechtigten Verhandlungsposition, die es ihnen gestatte, eigene Interessen einzubringen und frei zu verhandeln (BGH aaO, Tz.29). Mit diesem Schutzzweck sei es nicht zu vereinbaren, wenn die Vertragsparteien unabhängig von den Voraussetzungen des
§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB@ die Geltung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen individual-rechtlich ausschließen können (BGH aaO, Tz. 30). Denn eine solche Vereinbarung könne auf der wirtschaftlichen Überlegenheit einer Vertragspartei beruhen, so der BGH, und somit den andern Teil benachteiligen.
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Rz. 2 >>