Einleitung
Rz. 1
Die Nachfrist ist eine Frist, die der Gläubiger dem Schuldner setzen kann, wenn der Schuldner seine Leistung nicht vertragsgemäß erbracht hat.
Regelungen mit einer Nachfrist enthalten
§ 281 Abs. 1 BGB@ und
§ 323 Abs. 1 BGB@.
Nach diesen Vorschriften muss der Gläubiger vor der Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung (
§ 281 Abs. 1 BGB@) oder Rücktritt (vgl.
§ 323 Abs. 1 BGB@) dem Schuldner eine Nachfrist für die geschuldete Leistung setzen.
Durch die Nachfrist hat der Schuldner die Möglichkeit seine geschuldete Leistung ordnungsgemäß zu erfüllen.
Die Dauer der Nachfrist ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Länge der Nachfrist können die Parteien vereinbaren.
Eine unangemessen lange Nachfrist behindert den Gläubiger von seinem
Rücktrittsrecht oder Schadensersatzrecht (
§ 281 Abs. 1 BGB@) gebrauch zu machen.
Ist die Dauer der Nachfrist in
AGB geregelt, ist
§ 308 Nr. 2 BGB@ zu beachten. Danach ist eine unangemessen lange Nachfrist unwirksam.
||
Rz. 2 >>