Rabattklausel
Rz. 6
Eine Preisvereinbarung, die Ob und Umfang der hauptvertraglichen Vergütung unmittelbar bestimmt (sog. Preishauptabrede), unterliegt nicht der
Inhaltskontrolle ( BGH 13. Juli 2005 - IV ZR 83/04). Wegen der Vertragsfreiheit ist dies die Angelegenheit der Parteien.
Beispiel: Eine Rabattklausel, welche die Versicherungs-Prämienhöhe unmittelbar bestimmt, unterliegt nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH aaO).
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