Aufrechnung
Rz. 15
Tritt der Gläubiger seine Forderung gegen den Schuldner an eine andere Person ab, dann kann der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren (
§ 404 BGB@).
Eine solche Einwendung ist die Aufrechnung. Die Aufrechnung ist ein Verteidigungsmittel des Schuldners gegen die Forderung des Gläubigers.
Bei der Aufrechnung rechnet der Inhaber einer Forderung (hier Schuldner) gegen eine ihm obliegende Leistung (Forderung der Gegenseite) auf. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als erloschen gelten (siehe
Aufrechnung).
Bestand für den Schuldner zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen diese Forderung die Möglichkeit der Aufrechnung, dann bleibt ihm diese Einwendung auch nach der Abtretung erhalten.
Dies gilt allerdings nur, wenn er von der Abtretung nichts wusste.
Der Schuldner kann eine ihm gegen den bisherigen Gläubiger zustehende Forderung nicht aufrechnen, wenn
- er bei dem Erwerb der Forderung von der Abtretung Kenntnis hatte oder
- die Forderung erst nach der Erlangung der Kenntnis und später als die abgetretene Forderung fällig geworden ist (vgl. § 406 BGB@).
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