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Rechtsgeschäfte (Bedingung)

Aufschiebende Bedingung

Rz. 2

Ein Rechtsgeschäft mit einer aufschiebenden Bedingung ist von Anfang an wirksam.

Bei einem Vertrag mit einer aufschiebenden Bedingung sind die Parteien an den Vertrag gebunden (sog. Bindungswirkung).

Die Bedingung hat Auswirkung auf die vertraglichen Leistungspflichten. Bei einer aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB@) tritt die Leistungspflicht erst mit Eintritt der Bedingung ein.

Beispiele: Bei einem Ratenkauf wird regelmäßig ein Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB@) vereinbart. Erst mit Bezahlung des vollständigen Kaufpreises soll das Eigentum auf den Erwerber übergehen. Der Kaufvertrag auf Probe (§ 454 Abs. 1 BGB@) steht unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.

Der Eintritt der Bedingung kann von einer angemessenen Frist abhängig gemacht werden, um die Zeit des Schwebezustandes zu beschränken (BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 217/83).

Für die Wirksamkeit eines aufschiebend bedingten Rechtsgeschäfts ist der Zeitpunkt des Entstehens des Rechtsgeschäfts maßgebend und nicht der Eintritt der Bedingung (siehe Zeitpunkt der Gültigkeit, Rz.12).


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Dokument-Nr. 000805 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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