Bedingungsausfall
Rz. 10
Eine Bedingung fällt aus, wenn die Bedingung nicht mehr eintreten kann, z.B. wenn die Zeit verstreicht, innerhalb der die Bedingung eintreten soll (BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 217/83).
Zur Vermeidung eines unbegrenzten Schwebezustandes darf ein Vertragspartner einen angemessenen Zeitraum für den Eintritt der Bedingung setzen (BGH aaO und OLG Saarbrücken, 25.09.2003 - 8 U 644/02 mit Verweis auf BGH).
Der endgültige Ausfall der Bedingung beendet die Ungewissheit, ob eine Rechtsänderung eintritt oder nicht.
Beispiele: Kann die auflösende Bedingung nicht mehr eintreten, dann bleibt der auflösend bedingter Vertrag endgültig bestehen. Kann die aufschiebende Bedingung nicht mehr eintreten, dann entfaltet der Vertrag seine vertraglichen Pflichten endgültig nicht.
Ist der Eintritt der Bedingung durch eine Partei verhindert worden, dann gilt die Bedingung kraft Gesetz als eintreten, wenn die Voraussetzungen des
§ 162 BGB@ vorliegen (s.u. Verhinderung)
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