Bedingungseintritt
Rz. 8
Mit Eintritt der Bedingung tritt eine Rechtsänderung ein.
Bis zum Eintritt der Bedingung besteht ein Schwebezustand. Eine Rechtsänderung ist noch möglich. (siehe Schwebezustand,
Rz.9).
Der endgültige Ausfall der Bedingung beendet die Ungewissheit, ob eine Rechtsänderung eintritt oder nicht (siehe Bedingungsausfall,
Rz.10).
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