Schwebezustand
Rz. 9
Solange eine Bedingung nicht getreten oder endgültig ausgefallen ist, besteht ein Schwebezustand. Eine Rechtsänderung ist noch möglich.
Zur Vermeidung eines unbegrenzten Schwebezustandes darf ein Vertragspartner einen angemessenen Zeitraum für den Eintritt der Bedingung setzen (BGH, 26.11.1984 - VIII ZR 217/83). Die Entscheidung des BGH erging zu einer aufschiebenden Bedingung.
Ist ein Bedingungseintritt nicht mehr möglich, dann liegt ein Bedingungsausfall vor (siehe Bedingungsausfall,
Rz.10).
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Rz. 10 >>