Verhinderung des Bedingungseintritts
Rz. 11
Eine Rechtsänderung tritt erst mit Bedingungseintritt ein.
Die Verhinderung des Bedingungseintritts hat zur Folge, dass keine Rechtsänderung eintritt.
Unter bestimmten Voraussetzungen gilt die Bedingung, trotz Verhinderung des Eintritts, kraft Gesetz als eingetreten.
Nach
§ 162 Abs. 1 BGB@ gilt eine Bedingung als eingetreten, wenn ihr Eintritt
- von der Partei, zu deren Nachteil sie gereichen würde,
verhindert wird.
Wann die Verhinderung des Bedingungseintritts als treuwidrig anzusehen ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen unter Berücksichtigung von Anlass, Zweck und Beweggrund (so BGH, 16. September 2005 - V ZR 244/04 unter II.1).
Kein Verstoß gegen Treu und Glauben kann vorliegen, wenn die Verhinderung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
Allerdings gibt es nach dem BGH keinen allgemeinen Grundsatz, wonach eine Einflussnahme auf den Bedingungseintritt nicht treuwidrig ist, wenn sie auf wirtschaftlich vernünftigen Gründen beruht (BGH aaO unter II.1).
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