Wollensbedingung
Rz. 5
Bei der aufschiebenden Wollensbedingung ist der Eintritt der Bedingung vom Wollen (Willen) einer Partei abhängig und hat Einfluss auf die Gültigkeit (Bestand) des Rechtsgeschäfts.
Beispiel: Bleibt beim Kauf auf Probe die Billigung des Kaufgegenstandes aus, dann hat sich der Vertrag erledigt (siehe
Probekauf).
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