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Besitz

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Dies kann eine bewegliche oder unbewegliche Sache sein.

Die tatsächliche Sachherrschaft hat derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache hat, unabhängig von der rechtlichen Befugnis.

Beispiel: Der Dieb hat durch den Diebstahl die tatsächliche Herrschaft über die gestohlene Sache. Er ist im Besitz des Diebesguts, unabhängig von der rechtlichen Befugnis zum Besitz.

Der Besitz einer Sache wird grundsätzlich durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben. Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft muss von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein (siehe Besitzerwerb, Rz.5).

Beispiel: Durch Übergabe der Sache vom Vermieter an den Mieter, wird der Mieter zum Besitzer der Mietsache. Durch Übergabe der Sache vom Verleiher an den Entleiher, wird der Entleiher zum Besitzer der Sache. Mieter und Entleiher haben auch den Willen zum Besitz der Sache (Erlangung der Sachherrschaft).

Besitzer ist derjenige, der die tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat.

Durch eine vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Sachherrschaft wird der Besitz nicht beendigt (siehe Beendigung, Rz.9).

Bei den Besitzern kann unterschieden zwischen:

  • Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer (weiter)

  • unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer (weiter)

  • Besitzdiener oder Besitzer (weiter)


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000258 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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