Besitzer
Rz. 4
Der unmittelbare Besitzer hat die tatsächliche Sachherrschaft (Verfügungsgewalt) über die Sache, z.B. der Mieter ist unmittelbarer Besitzer.
Der mittelbare Besitzer kann lediglich mittelbar den Umgang mit der Sache bestimmten, z.B. der Vermieter ist mittelbarer Besitzer, da er den Umgang mit der Sache durch den Mietvertrag regeln kann.
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