Besitzerwerb
Rz. 5
Der Erwerb des Besitzes ist möglich
- durch Erlangung der Sachherrschaft
- durch Erlangung des mittelbaren Besitzes
Der Besitzerwerb durch Erlangung der Sachherrschaft regelt
§ 854 Abs. 1 BGB@. Nach dem BGH muss die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein. Dies ergebe sich aus den Regelungen der §
§ 867 und 872 BGB@ (BGH, 24.06.1987 - VIII ZR 379/86 unter II.2c). Hierfür genügt der natürlicher Wille, den auch eine geschäftsunfähige Person iSd
§ 104 BGB@ haben kann.
Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb des Besitzes, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben (
§ 854 Abs. 2 BGB@), z.B. Holz liegt zum Abtransport bereit. Diese Einigung ist ein Rechtsgeschäft und erfordert wirksame Willenserklärungen.
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