Publizitätsfunktion
Rz. 6
Da die Sachherrschaft nach außen erkennbar ist, kommt dem Besitz innerhalb des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Publizitätsfunktion zu.
Durch den Besitz einer Sache wird nach außen erkennbar, dass ein Recht an der Sache besteht. Das können Besitzrechte oder Eigentumsrechte sein, z.B.
- zu Gunsten des Besitzers gilt die Vermutung, dass er Eigentümer ist (§ 1006 BGB@), der Besitz einer Sache begründet die Vermutung des Eigentums an der Sache.
- für den Erwerb des Eigentums an einer beweglichen Sache ist eine Übergabe der Sache nach § 929 BGB@ erforderlich. Durch die Sachübergabe erlangt der Erwerber den Besitz an der Sache.
Neben der Publizitätzfunktion kommt dem Besitz noch weitere Funktionen zu, z.B. der Besitz einer Sache schützt nach
§ 859 BGB@ (Schutzfunktion) oder begründet ein Behalten der Sache nach
§ 986 Abs. 2 BGB@ (Erhaltungsfunktion des Besitzes).
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