Sachherrschaft
Rz. 3
Der Besitz ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache. Die tatsächliche Sachherrschaft hat derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sache hat, unabhängig von der rechtlichen Befugnis.
Der Dieb hat durch den Diebstahl die tatsächliche Herrschaft über die gestohlene Sache. Er ist im Besitz des Diebesguts, unabhängig von der rechtlichen Befugnis zum Besitz.
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