Einleitung
Rz. 1
Zur Sicherung einer Forderung wird zu Gunsten des Forderungsinhabers (Gläubigers) ein Grundstück mit einer Hypothek belastet. Ist der Schuldner zahlungsunfähig, dann ist der Gläubiger berechtigt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu fordern (siehe
Hypothek).
Über die Hypothek wird ein Hypothekenbrief erteilt (
§ 1116 Abs. 1 BGB@).
Der Hypothekenbrief wird von dem Grundbuchamt erteilt. Er muss die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen sowie mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehen sein (
§ 57 GBO@)
.
Im Hypothekenbrief ist das Hypothekenrecht verbrieft.
Wird über die Hypothek ein Hypothekenbrief erteilt, dann erwirbt der Gläubiger (Inhaber der Forderung) die Hypothek, wenn ihm der Brief von dem Eigentümer des Grundstücks übergeben wird (
§ 1117 Abs. 1 BGB@).
Durch den Hypothekenbrief ist auch möglich, dass die Hypothek ohne Eintragung im Grundbuch, alleine durch Abtretung der Forderung und Übergabe des Briefes auf eine andere Person übertragen werden kann (vgl.
§ 1154 Abs. 1 BGB@). Dies erhöht die Verkehrsfähigkeit der Hypothek.
Um das Hypothekenrecht geltend machen zu können, ist der Besitz des Briefs erforderlich. Ohne Vorlage des Briefs kann der Geldschuldner der Geltendmachung der Hypothek widersprechen (
§ 1160 BGB@). Aus diesen Gründen ist der Hypothekenbrief auch ein
Wertpapier.
Die Erteilung des Briefes kann ausgeschlossen werden. Zu der Ausschließung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich (
§ 1116 Abs. 2 BGB@). In diesem Fall liegt eine
Buchhypothek vor.
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