Grundbuchamt und Briefinhalt
Rz. 2
Der Hypothekenbrief wird durch das Grundbuchamt erteilt.
Er muss u.a. die Bezeichnung als Hypothekenbrief enthalten, den Geldbetrag der Hypothek und das belastete Grundstück bezeichnen (
§ 56 GBO@). Desweiteren soll der Hypothekenbrief die Nummer des Grundbuchblatts und den Inhalt der die Hypothek betreffenden Eintragungen enthalten (
§ 57 GBO@).
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