Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Personenbezogene Daten müssen auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“), Art. 5 Abs. 1a DSGVO.
Die Verarbeitung ist rechtmäßig, wenn die betroffene Personen ihre Einwilligung
- zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten
- für einen oder mehrere bestimmte Zwecke
gegeben hat (vgl. Art. 6 Abs. 1a DSVGO). Die Einwilligung ist an Zwecke gebunden (siehe Zweckbindung,
Rz.4).
Die Einwilligung kann mündlich, schriftlich oder in anderer Form erteilt werden. Sie muss aber ausdrücklich erfolgen. Die Erklärung muss in einer eindeutigen bestätigenden Handlung erfolgen, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11 DSGVO), also durch eine aktive Handlung, etwa in Form einer Unterschrift oder dem Ankreuzen eines Einwilligungskästchens. Eine stillschweigende Einwilligung durch Nichtstun ist nicht möglich (siehe Form,
Rz.2).
b) Die Einwilligung der betroffenen Person ist eine freiwillige Willensbekundung, eine Einverständniserklärung.
Die Einwilligung ist jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung {oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung}, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11 DSGVO).
Die Einwilligung ist freiwillig, wenn sie zwangslose erfolgt.
Eine freiwillige Erklärung von einem Betroffenen sollte nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene eine echte oder freie Wahl gehabt hat und somit in der Lage war, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (siehe Freiwilligkeit,
Rz.8).
Die Einwilligung muss freiwillig erfolgen und darf nicht mit einem anderen Zweck gekoppelt werden (siehe Koppelungsverbot,
Rz.11).
c) Die Einwilligung muss in informierter Weise (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) gegeben werden, d.h. einer wirksamen Einwilligung muss eine Information über die Datenverarbeitung vorausgehen, um in Kenntnis dieser Information eine Erklärung abgeben zu können. Eine Einwilligung erfordert Kenntnis vom Sachverhalt (siehe Sachkenntnisse,
Rz.7).
d) Wird die betroffene Person auf elektronischem Weg zur Einwilligung aufgefordert, so muss die Aufforderung in klarer und knapper Form und ohne unnötige Unterbrechung des Dienstes, für den die Einwilligung gegeben wird, erfolgen (siehe Internet,
Rz.14).
e) Die betroffene Person hat das Recht, ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt (siehe Widerrufsrecht,
Rz.13)
f) Einwilligung und gesetzliche Erlaubnistatbestände (wie Art. 6 Abs. 1b-f DSGVO) sind grundsätzlich nebeneinander möglich. Durch eine vorsorglich eingeholt Einwilligung entfällt der gesetzliche Erlaubnistatbestand nicht.
Beipiel: Widerruft der Betroffene die Einwilligung und gibt es für die Verarbeitung einen gesetzlichen Erlaubnistatbestand, dann bleibt die Verarbeitung rechtmäßig (siehe Erlaubnistatbestände,
Rz.16).
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Rz. 2 >>