Freiwilligkeit
Rz. 8
a) Eine Einwilligung iSd DSGVO ist jede freiwillig abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung (oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung), mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (Art. 4 Nr. 11 DSGVO).
Die Einwilligung ist freiwillig, wenn sie zwangslose erfolgt (OLG Frankfurt, 27.06.2019 - 6 U 6/19, unter II.2b).
An der Freiwilligkeit kann es fehlen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei den Verantwortlichen um eine Behörde handelt (Erwägungsgrund 43) oder einem Arbeitgeber (siehe Beschäftigungsverhältnis,
Rz.17).
Eine freiwillige Erklärung sollte nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene
- eine echte oder freie Wahl gehabt hat und somit in der Lage war,
- die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen,
ohne Nachteile zu erleiden (Erwägungsgrund 42 DSGVO).
Beispiel: Freiwilligkeit kann insbesondere vorliegen, wenn für unterschiedliche Zwecke jeweils einzeln Einwilligungen abgegeben werden können (der Einwilligende hat freie Auswahl). Freiwilligkeit kann auch vorliegen, wenn für die einwilligende Person (durch die Einwilligung) ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Vorteil erreicht wird, so z.B. bei einer Einwilligung des Beschäftigten im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses (siehe Beschäftigungsverhältnis,
Rz.17). An einer freiwilligen Einwilligung kann es fehlen, wenn auf den Betroffenen einen Druck zur Abgabe der Einwilligung ausgeübt worden ist oder wenn für unterschiedliche Zwecke nicht einzeln Einwilligungen abgegeben werden können (unzulässig Koppelung)
b) Um sicherzustellen, dass die Einwilligung freiwillig und zwangslos (ohne Druck) erfolgt ist, sollte eine Einwilligung keine gültige Rechtsgrundlage liefern, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt (siehe Zwangslos,
Rz.9).
c) Eine Einwilligung ist als nicht freiwillig anzusehen, wenn zu verschiedenen Verarbeitungsvorgängen von personenbezogenen Daten nicht gesondert eine Einwilligung erteilt werden kann, obwohl dies im Einzelfall angebracht ist (Erwägungsgrund 43). In diesem Fall liegt eine unzulässige Kopplung vor. Verschiedene Verarbeitungszwecke erfordern zweckbezogene Einzeleinwilligungen (siehe Zweckbindung,
Rz.4).
Eine Einwilligung gilt auch nicht als freiwillig erteilt, wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung nicht erforderlich ist (Erwägungsgrund 43), z.B. unzulässige Koppelung von Vorgängen (siehe Koppelungsverbot,
Rz.11).
d) Trotz Sachkenntnisse des Betroffenen (z.B. durch Informationen nach Art. 13 DSGVO) kann die Einwilligung unwirksam sein, wenn es an der Freiwilligkeit der Erklärung fehlt (siehe Zwangslos,
Rz.9).
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