Zwangslos
Rz. 9
Eine zwangslose Einwilligung ist eine Einwilligung ohne Zwang, ohne Druck (OLG Frankfurt, 27.06.2019 - 6 U 6/19, unter II.2b).
An der Zwangslosikeit kann es fehlen, wenn zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht besteht, insbesondere
- wenn es sich bei dem Verantwortlichen um eine Behörde handelt (siehe Behörde, Rz.18), und es
- deshalb in Anbetracht aller Umstände in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass die Einwilligung freiwillig gegeben wird (Erwägungsgrund 43).
An der Möglichkeit einer freien Entscheidung kann es ebenfalls fehlen, wenn die Entscheidung in der Situation einer wirtschaftlichen oder sozialen Schwäche oder Unterordnung erteilt wird (BGH, 11.11.2009 - VIII ZR 12/08, Rn. 21 m.w.N).
Auch bei der Kopplung der Einwilligung mit einem Vorgang, der mit der Einwilligung nichts zu tun hat (z.B. Teilnahme an Gewinnspiel und Einwilligung in Werbe-Mail), kann es an der Zwangslosigkeit fehlen. Die Einwilligung gilt nicht als freiwillig erteilt (nach Erwägungsgrund 43), wenn die Erfüllung eines Vertrags, einschließlich der Erbringung einer Dienstleistung, von der Einwilligung abhängig ist, obwohl diese Einwilligung für die Erfüllung des Vertrags nicht erforderlich ist (siehe Koppelungsverbot,
Rz.11).
Es sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass die petroffene Person ihre Einwilligung freiwillig gegeben hat, wenn sie eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden (siehe Freiwilligkeit,
Rz.8).
<< Rz. 8 ||
Rz. 10 >>