Einleitung
Rz. 1
Die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung machen es erforderlich, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seine Zwecke unterrichtet wird.
Dies gilt unabhängig davon, ob die Daten ohne Mitwirkung oder unter Mitwirkung des Betroffenen verarbeitet werden. Wird ein Profiling vorgenommen, dann ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass Profiling stattfindet und welche Folgen dies hat (Erwägungsgrund 60).
Eine Informationspflicht nach DSGVO besteht nur, sofern die DSGVO zur Anwendung kommt, dies ist vom Einzelfall abhängig, z.B. die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Privatbereich fällt nicht unter das DSGVO. Grundsätzlich gilt die DSGVO auch nicht für ein Unternehmen, das weder einen Sitz noch eine Niederlassung innerhalb der EU hat. Dies gilt aber nicht, wenn das Unternehmen den EU-Raum als Marktplatz (Marktort) nutzt und dabei personenbezogene Daten von Personen innerhalb der EU verarbeitet (siehe
Anwendungsbereich).
Für die datenschutzrechtlichen Informationspflichten sind nachstehende Themen (siehe Inhaltübersicht) von Bedeutung
- Direkterhebung (Erhebung beim Betroffenen)
- Datenerhebung (Erhebung ohne Mitwirkung des Betroffenen)
- Zeitpunkt (der Information)
- Ausnahmen (von Informationspflicht)
||
Rz. 2 >>