Einleitung
Rz. 1
Durch den Darlehensvertrag ist der Darlehensnehmer verpflichtet, bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten (siehe
Darlehensvertrag).
Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit der Rückzahlung davon ab, dass der Darlehensgeber oder Darlehensnehmer kündigt (
§ 488 Abs. 3 BGB@). Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (
§ 488 Abs. 3 BGB@). Solange der Vertrag nicht gekündigt ist, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit.
Mit Eintritt der Kündigung endet der Darlehensvertrag. Der Darlehensnehmer hat den erhaltenen Darlehensbetrag zurückzubezahlen. Bei einer Kündigung wird der Darlehensbetrag in einer Summe am Ende des Vertrags (am Ende der Laufzeit) fällig. Ein Darlehen, das am Ende des Vertrags fällig wird, wird als endfälliges Darlehen bezeichnet. Ein endfälliges Darlehen wird nicht während der Laufzeit, sondern erst am Ende der Vertragszeit, zurückbezahlt.
Ist für die Rückerstattung des Darlehens eine Zeit bestimmt, hat der Darlehensnehmer das zur Verfügung gestellte Darlehen zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit zurückzubezahlen. Die Parteien können Einmalzahlung am Ende der Laufzeit oder Teilzahlungen während der Laufzeit vereinbaren, z.B. monatliche Teilzahlungen (
Tilgungsdarlehen). Möchte der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig vollständig zurückgewähren, muss er den Darlehensvertrag kündigen. Auch der Darlehensgeber muss den Vertrag kündigen, wenn er das ausbezahlte Darlehen frühzeitig zurückerhalten will.
Bei der Kündigung eines Darlehensvertrags ist zu trennen zwischen
- der ordentlichen Kündigung und
- der außerordentlichen Kündigung
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