Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Der Gesetzgeber hat den Anspruch in
§ 194 BGB@ definiert.
Der Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen |
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Ein Anspruch erfordert einen rechtlichen Grund. Der rechtliche Grund für den Anspruch kann sich aus einer gesetzlichen Regelung oder vertraglichen Vereinbarung (Vertrag) ergeben (siehe
Rechtsgrundlage).
Ein Anspruch unterliegt der Verjährung (siehe
Verjährung).
Es gibt Ansprüche aus verschiedenen Rechtsgebieten, z.B. Ansprüche aus dem Rechtsgebiet des
Schuldrechts oder
Sachenrechts.
Der schuldrechtliche Anspruch wird auch als
Forderung bezeichnet.
Ein Anspruch erfordert eine rechtliche Grundlage (
Anspruchsgrundlage).
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Rz. 2 >>