jura-basic (Definition Anspruch) - Grundwissen
   
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Anspruch (Allgemeines)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Der Gesetzgeber hat den Anspruch in § 194 BGB@ definiert.

Der Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen
.

Ein Anspruch erfordert einen rechtlichen Grund. Der rechtliche Grund für den Anspruch kann sich aus einer gesetzlichen Regelung oder vertraglichen Vereinbarung (Vertrag) ergeben (siehe Rechtsgrundlage).

Ein Anspruch unterliegt der Verjährung (siehe Verjährung).

Es gibt Ansprüche aus verschiedenen Rechtsgebieten, z.B. Ansprüche aus dem Rechtsgebiet des Schuldrechts oder Sachenrechts.

Der schuldrechtliche Anspruch wird auch als Forderung bezeichnet.

Ein Anspruch erfordert eine rechtliche Grundlage (Anspruchsgrundlage).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 0001008 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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