Begriff und Bedeutung
Rz. 1
a) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet (
§ 611 BGB@). Diese gesetzlichen Pflichten sind die Hauptpflichten des Vertrags und werden auch als vertragstypische Pflichten des Dienstvertrags bezeichnet.
Der Vertrag ist ein
gegenseitiger Vertrag, da der Leistung (Dienstleistung) eine Gegenleistung (Geldleistung) gegenübersteht. Der Dienstvertrag begründet ein
Schuldverhältnis, das auch als
Dienstverhältnis bezeichnet wird.
Die Vergütung ist nicht bei Vertragsschluss zu bezahlen, sondern ist erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten (
§ 614 BGB@). Die Vergütung wird nach dem Arbeitseinsatz (nach der Leistung der Dienste) fällig, auch wenn der gewünschte Arbeitserfolg ausbleibt (siehe Vergütung,
Rz.10).
Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein (
§ 611 Abs. 2 BGB@).
Dienste, das sind Tätigkeiten für einen anderen, gegen Entgelt. Der Dienstverpflichtete erbringt Dienste für den Dienstberechtigten. Bei den Diensten kann es sich um tatsächliche oder rechtliche Tätigkeiten (Handlungen) handeln. Der Dienstverpflichtete schuldet eine Tätigkeit als solche, aber nicht das Arbeitsergebnis.
Im Dienstvertrag können zwar Ziele beschrieben sein, aber nur um einzugrenzen, in welche Richtung die Tätigkeit gehen soll. Charakteristisch für den Dienstvertrag ist, dass ihm die Erfolgsausrichtung fehlt.
Der Dienstverpflichtete schuldet kein konkretes Ergebnis (Leistungserfolg). Der Dienstverpflichtete schuldet lediglich den Arbeitseinsatz (die Leistungshandlung, die Tätigkeit) zur Herbeiführung des "gewünschten" Erfolgs. Alleine der Arbeitseinsatz (die Leistungshandlung) führt zur Schuldbefreiung, zur Vertragserfüllung.
Beispiele: Ein Arzt schuldet die Heilbehandlung, aber nicht den konkreten Heilungserfolg (siehe
Arztvertrag). Ein Rechtsanwalt schuldet die Prozessführung, aber nicht den Prozesserfolg. Der Wetterdienst schuldet die Wettervorhersage, aber nicht den Eintritt des vorhergesagten Wetters. Ein Telekommunikationsanbieter schuldet die Einwahlmöglichkeit ins Telefonnetz (Handynetz), aber nicht die konkrete Netzeinwahl, da der Zugang von der Netzauslastung abhängig ist (siehe
Telefonvertrag). Ein Lehrer schuldet den Unterricht, aber nicht den Lernerfolg, da dieser auch von der Fähigkeit des Schülers abhängt (siehe
Unterrichtsvertrag). Auch ein Vertrag über eine Beratungstätigkeit (
Beratungsvertrag), wie Unternehmensberatung oder
Steuerberatung ist ein Dienstvertrag, geschuldet wird eine Beratung. Solche Verträge sind Dienstverträge, ebenso der Vertrag über einen Hausnotruf für ältere Personen (siehe
Hausnotrufvertrag) oder ein
Fernüberwachungsvertrag.
b) Die Pflicht des Dienstverpflichteten zu Diensten (Hauptleistungspflicht) ist ein prägendes
Wesensmerkmal des Dienstvertrags und gibt dem Vertrag seinen Namen. Die Hauptleistungspflicht des Dienstverpflichteten dient auch als Abgrenzung zu anderen Verträgen im BGB, insbesondere als Abgrenzung zum Werkvertrag. Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer ein konkretes Ergebnis (siehe
Werkvertrag). Vom Dienstvertrag nach BGB ist auch der Dienstleistungsvertrag nach EU-Recht (§ 4 ROM I) zu unterscheiden. Eine Dienstleistung nach EU-Recht ist nicht deckungsgleich mit Dienste iSd des Dientvertrags. Der Begriff der Dienstleistung nach Eu-Recht ist weiter gefasst. Eine Dienstleistung nach EU-Recht erfasst neben den Diensten iSd BGB auch handwerkliche Tätigkeiten, bei denen ein konkretes Handwerk geschuldet wird. Die Dienstleistung nach EU-Recht erfasst Dienste und Werke (siehe
Dienstleistungsvertrag).
Erbringt ein Unternehmer eine Dienstleistung, dann ist die DL-InfoV von Bedeutung. Die DL-InfoV legt dem Unternehmer bestimmte Informationspflichten auf (siehe
Dienstleistungen)
Der Dienstverpflichtete hat die Dienste (Tätigkeit) im Zweifel in Person (persönlich) zu leisten (
§ 613 BGB@).
c) Hat der Dienstverpflichtete seine Dienste erbracht (erfüllt), hat er Anspruch auf die Vergütung. Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten (
§ 614 BGB@). Die Vergütung wird nach dem Arbeitseinsatz (nach der Leistung der Dienste) fällig, auch wenn der gewünschte Erfolg ausbleibt, z.B. Der Arzt hat einen Anspruch auf Vergütung auch wenn durch die Heilbehandlung die Heilung ausbleibt. Die Vergütung ist vom Leistungserfolg (z.B. Heilung) nicht abhängig.
Ist eine Vergütung nicht ausdrücklich vereinbart, gilt sie als stillschweigend vereinbart, sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt (siehe
Vergütungspflicht).
Da die Vergütung erst nach der Leistung der Dienste zu entrichten ist (
§ 614 BGB@), ist der Dienstverpflichtete vorleistungspflichtig. Erst die Arbeit, dann die Vergütung (siehe
Vorleistungspflicht)
Dienstleistung und Gegenleistung stehen in einem
Gegenseitigkeitsverhältnis.
d) Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Dienstvertrag auf bestimmte Zeit geschlossen wird (sog. befristeter Dienstvertrag). Dies ergibt sich aus
§ 620 BGB@, wonach das Dienstverhältnis mit Ablauf der Zeit endet, für die es eingegangen ist (
§ 620 Abs. 1 BGB@). Die Dauer des Dienstverhältnisses kann sich aus der Vereinbarung, der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste ergeben.
Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen (also bei unbegrenzter Laufzeit), dann kann jeder Teil das Dienstverhältnis kündigen (
§ 620 Abs. 2 BGB@).
Für den Dienstvertrag sind nachstehende Themen von Bedeutung (s.u. Inhaltsübersicht).
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Rz. 2 >>