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Eigentum (Allgemeines)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Das Eigentumsrecht kann nur an Sachen (bewegliche oder unbewegliche Sachen) bestehen. Das Eigentum an Sachen ist im Sachenrecht geregelt (siehe Sachenrecht).

Das Eigentumsrecht ist ein umfassendes Herrschaftsrecht, da der Eigentümer mit seiner Sache grundsätzlich nach Belieben verfahren kann. Einem Dritten kann der Eigentümer unter Berufung auf sein Recht die Nutzung der Sache verwehren.

Da das Eigentumsrecht an einem Ding (Sache) besteht, wird das Eigentumsrecht auch als dingliches Recht bezeichnet.

Das geistige Eigentum ist im Urheberrecht (UrhG) geregelt (siehe Urheberrecht).

Der Inhaber des Sacheigentumsrechts ist der Eigentümer (siehe Eigentümer, Rz.2).

Das Eigentum genießt grundrechtlichen Schutz nach Art. 14 des Grundgesetzes. Inhalt und Schranken des Eigentums werden durch die Gesetze bestimmt (Art. 14 GG).

Das Eigentum gilt gegenüber jedermann, es ist ein absolutes Recht. Der Eigentümer einer Sache kann

  • mit seiner Sache nach Belieben verfahren und

  • andere von jeder Einwirkung ausschließen (§ 903 BGB@).

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche (§ 905 BGB@). Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Der Eigentümer eines Grundstücks hat ein Selbsthilferecht, wenn Wurzeln oder Zweige von einem Nachbargrundstück auf sein Grundstück eingedrungen sind und die Benutzung des Grundstücks beeinträchtigt. Das Gleiche gilt von herüberragenden Zweigen, wenn der Eigentümer dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt (§ 910 BGB@).

Das Eigentum kann auch durch gesetzliche Regelungen beschränkt werden. Inhalt und Schranken werden durch Gesetze bestimmt (Art. 14 GG, § 903 BGB@).

Eigentum verpflichtet auch. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen (Art. 14 GG) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. 2Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt.

Die Eigentümerbefugnisse können beschränkt werden

  • durch Gesetz,

  • durch Gemeingebrauch,

Vom Eigentum zu unterscheiden ist der Besitz, der sich auf die tatsächliche Herrschaft über eine Sache bezieht.


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000235 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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