Hausrecht
Rz. 10
Das Hausrecht beruht auf dem Grundstückseigentum oder -besitz (§§ 858 ff., 903, 1004 BGB) und ermöglicht es seinem Inhaber, in der Regel frei darüber zu entscheiden, wem er den Zutritt gestattet und wem er ihn verwehrt (BGH, 09. März 2012 - V ZR 115/11, Tz. 8).
Nach dem BGH kommt im Hausrecht insbesondere die ihrerseits aus der grundrechtlichen Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) fließende Befugnis des Eigentümers zum Ausdruck, mit der Sache grundsätzlich nach Belieben zu verfahren und andere von der Einwirkung auszuschließen (
§ 903 Satz 1 BGB@). Darüber hinaus sei das Hausrecht Ausdruck der durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie, die die Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben schütze (BVerfG, NJW 1994, 36, 38 mwN). Dazu gehöre, dass rechtlich erhebliche Willensentscheidungen in der Regel keiner Rechtfertigung bedürfen; das gelte in gleicher Weise für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einem Dritten der Zugang zu einer bestimmten Örtlichkeit gestattet werde (BGH aaO, Tz. 8). Das Hausrecht schließt daher das Recht ein, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Hausverbots durchzusetzen (BGH, 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, Tz. 7).
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen (
§ 1004 Abs. 1 BGB@). Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist (
§ 1004 Abs. 2 BGB@). Ist der Eigentümer zu Duldung verpflichtet, dann muss er ein ausgesprochenes Hausverbot zurücknehmen (BGH, 20. Januar 2006 - V ZR 134/05, Tz. 11). Dies ist abhängig vom Einzelfall.
Beispiel: Ein Flughafenbetreiber, der unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, muss es wegen der konkret zu besorgenden Beeinträchtigung des Flugbetriebs nicht dulden, dass Flugblätter an Passagiere eines bestimmtes Fluges in der Absicht verteilt werden, eine im Rahmen dieses Fluges stattfindende Abschiebung zu verhindern oder mindestens zu verzögern (BGH,aaO, Leitsatz).
Das Hausrecht besteht nicht nur für den Eigentümer eines Grundstücks. Auch der Mieter eines Hauses hat ein Hausrecht. Dies kann er aus seinem Besitzrecht als Mieter ableiten. Ein Mietvertrag berechtigt den Mieter zum Gebrauch und somit zum Besitz der gemieteten Sache (
§ 535 BGB@). Eine Nebenpflicht des Mieters, dem Vermieter - nach entsprechender Vorankündigung - den Zutritt zu seiner Wohnung zu gewähren, besteht nur dann, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt, der sich zum Beispiel aus der Bewirtschaftung des Objektes ergeben kann (BGH, 04. Juni 2014 - VIII ZR 289/13, Leitsatz).
Beispiel: Betritt die Eigentümerin und Vermieterin eines Hauses vereinbarungsgemäß das Haus zur Besichtigung eines Rauchmelders und möchte dann absprachewidrig das ganze Haus besichtigen, so rechtfertigt die (gewaltsame) Selbsthilfe des Mieters (setzt Vermieterin vor die Tür) weder eine fristlose Kündigung noch eine fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses. Denn die Vermieterin habe ihre mietvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzt und dadurch das nachfolgende Verhalten des Mieters herausgefordert (BGH aaO, Tz. 11-16).
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