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Kaufvertrag (Eigentumsvorbehalt)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt behält sich der Verkäufer das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vor, d.h. der Verkäufer bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises weiterhin Eigentümer.

Haben die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen, ist der Verkäufer im Normalfall aufgrund des Kaufvertrags verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und bei Übergabe das Eigentum an der Sache zu verschaffen (§ 433 Abs. 1 BGB@). Der Käufer ist verpflichtet den Kaufpreis zu bezahlen (§ 433 Abs. 2 BGB@).

Es gibt Fälle, in denen der Käufer den Kaufpreis nicht bei Übergabe bezahlen möchte, sondern später, z.B. bei einer Stundung oder Ratenzahlung. Zur Absicherung des Verkäufers können die Parteien bei beweglichen Sachen einen Eigentumsvorbehalt vereinbaren.

Beim Eigentumsvorbehalt wird der Käufer nicht bei der Sachübergabe zum Eigentümer der Sache, sondern später.

Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache

  • das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten (sog. Eigentumsvorbehalt), so

  • ist im Zweifel anzunehmen,

  • dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (vgl. § 449 BGB@). Bis zur Kaufpreiszahlung bleibt der Verkäufer weiterhin der Eigentümer.

Der Kauf unter Eigentumsvorbehalt betrifft lediglich bewegliche Sachen und ist eine Regelung für die Vertragsabwicklung (Vertragserfüllung).

Die Entscheidung, ob das Eigentum erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Erwerber übergehen soll, kann bereits beim Abschluss des Kaufvertrags oder später bei der Sachübergabe getroffen werden (siehe Eigentumsübertragung, Rz.4).

Mit vollständiger Kaufpreiszahlung (Bedingungseintritt) erlangt der Käufer das Eigentum an der gekauften beweglichen Sache. Die Rechtsänderung tritt automatisch ein. Weitere Erklärungen der Parteien sind nicht erforderlich.

Bis zum Eigentumserwerb (Bedingungseintritt) ist der Käufer lediglich Besitzer der Kaufsache. Er hat noch kein Eigentum erworben, lediglich ein aufschiebend bedingtes Eigentum (eine Vorstufe zum Eigentum). Der Erwerb des bedingten Eigentumsrechts ist aber mehr als eine Chance auf den Eigentumserwerb. Der Käufer kann mit der Bezahlung des vollständigen Kaufpreises den Eigentumserwerb herbeiführen. Er hat den Eigentumserwerb in der Hand.

Da der Erwerb des aufschiebend bedingten Eigentums mehr als eine Chance oder Aussicht auf den Eigentumserwerb ist, erwirbt der Käufer bei der Sachübergabe eine Anwartschaft (Anwartschaftsrecht) auf Eigentum an der Sache (siehe Anwartschaft, Rz.7).

Da der Käufer den Eintritt der Bedingung in der Hand hat, wird diese Bedingung auch als Potestativbedingung bezeichnet (siehe Bedingung, Rz.6).

Bei einer Ratenzahlung oder Stundung des Kaufpreises (sog. Finanzierungshilfe), ist der Verkauf einer beweglichen Sache unter Eigentumsvorbehalt für den Verkäufer ein Mittel der Kreditsicherung (siehe Kreditsicherung, Rz.11).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000155 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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