Garten
Rz. 8
An einer Gartenfläche auf einem Grundstück einer Wohnanlage kann kein Sondereigentum eingeräumt werden.
Nach
§ 3 Abs. 1 WEG@ kann Sondereigentum
- an einer bestimmten Wohnung oder
- an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude
eingeräumt werden.
Bei einer Gartenfläche auf einem Grundstück fehlt es an einem Raum in einem Gebäude.
Gartenflächen einer Wohnanlage gehören zum Gemeinschaftseigentum. Jeder Wohnungseigentümer darf den gemeinschaftlichen Garten nutzen. Möglich ist, einem Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht am Garten einzuräumen (siehe Sondernutzungsrecht,
Rz.14).
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