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Eigentum (Ersitzung)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

a) Wer eine bewegliche Sache 10 Jahre im Eigenbesitz hat, erwirbt das Eigentum (§ 937 Abs. 1 BGB@), sog. Ersitzung. Die Ersitzung knüpft an den Eigenbesitz an und ermöglicht dem Eigenbesitzer den Eigentumserwerb.

Der Eigenbesitzer ist ein Besitzer, der eine Sache als ihm gehörend besitzt. Eigenbesitzer ist beispielsweise ein Besitzer, der glaubt Eigentümer einer Sache zu sein, obwohl dies nicht der Fall ist (siehe Eigenbesitzer).

Der Eigenbesitzer kann 10 Jahren nach dem Erhalt der Sache das Eigentum an der Sache erwerben.

b) Die Ersitzung ist ausgeschlossen,

  • wenn der Erwerber bei dem Erwerb des Eigenbesitzes nicht in gutem Glauben ist (z.B. weiß, dass die Sache gestohlen ist) oder

Der gute Glaube muss sich bei Überlassung der beweglichen Sache auf den Eigentumserwerb beziehen. Daher ist auch bei gestohlenen und abhanden gekommenen Sachen eine Ersitzung möglich, sofern der Eigenbesitzer beim Erhalt der beweglichen Sache davon ausgeht, dass er Eigentum erworben hat und sich während der 10 Jahre für den Eigentümer hält. Nach dem Ablauf von 10 Jahren tritt die Ersitzung ein. Der Eigentumserwerb tritt kraft Gesetz ein.

Durch ein Rechtsgeschäft ist ein Eigentumserwerb an einer gestohlenen Sache nicht möglich (vgl. § 932 BGB@ und § 935 BGB@). Mit Erhalt einer gestohlenen Sache wird man nur Besitzer, gegebenenfalls Eigenbesitzer, wenn man gutgläubig ist.

Derjenige, der die Ersitzung in Abrede stellt, also der gutgläubige Erwerb bezweifelt, trägt die Beweislast, d.h. die Beweislast für die Bösgläubigkeit des Eigenbesitzers trägt die Gegenseite. Der Ersitzende muss nicht seine Gutgläubigkeit beweisen (vgl. BGH, 19.07.2019 - V ZR 255/17)

Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 BGB@ auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist (BGH aaO, Leitsatz und Rn. 38-39). Der BGH teilt nicht die Rechtsansicht des OLG Celle, dass den Ersitzenden die volle Beweislast hinsichtlich sämtlicher Voraussetzungen des § 937 BGB@ einschließlich seines guten Glaubens bei Besitzerwerb treffen, wenn die Sache einem früheren Besitzer gestohlen wurde oder sonst abhanden gekommen ist (BGH aaO, Rn. 40-41).

c) Mit Eintritt der Ersitzung erlangt der gutgläubige Eigenbesitzer das Eigentum an der beweglichen Sache, der bisherige Eigentümer verliert das Eigentum.

Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt (§ 945 BGB@).

Die Ersitzung ist ausgeschlossen, wenn dem Eigenbesitzer infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, dass er bei Überlassung der beweglichen Sache kein Eigentum erwarb (§ 937 Abs. 2 BGB@).

Tritt der Eigentumserwerb durch Ersitzung ein, dann trägt der Erwerb durch Ersitzung seinen Rechtsgrund in sich und schließt Ansprüche gegen den Erwerber aus ungerechtfertigter Bereicherung aus (so BGH, 22. 1. 2016 – V ZR 27/14; Leitsatz).


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000829 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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