Begriff und Bedeutung
Rz. 1
Fälligkeitsklauseln regeln die Fälligkeit eines Anspruchs.
Die Fälligkeit bestimmt, ab welchem Zeitpunkt der Gläubiger seine Leistung fordern kann.
Grundsätzlich sind Leistung und Gegenleistung sofort fällig (
§ 271 Abs. 1 BGB@,
Leistungszeit).
Beispiel: Ein vertraglicher Anspruch entsteht regelmäßig mit Vertragsschluss und ist sofort fällig.
Abweichend von der gesetzlichen Regelung kann die Fälligkeit vertraglich bestimmt werden, z.B. die Parteien vereinbaren ein Zahlungsziel von 10 Tagen ab Vertragsschluss.
Ist eine Zeit für die Leistung oder Gegenleistung vereinbart, kann der Gläubiger seinen Anspruch nicht sofort, sondern erst ab dem vereinbarten Zeitpunkt geltend machen (
§ 271 Abs. 2 BGB@).
Bei der Formulierung einer AGB-Klausel ist zu beachten, dass der Fristbeginn für den Schuldner erkennbar ist. Zulässige Klauseln s.u. Klauselbeispiele.
Die Fälligkeit eines Anspruchs erfordert, dass der Anspruch wirksam entstanden ist (siehe
Anspruchsentstehung).
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Rz. 2 >>