a) Die Globalzession ist die
Abtretung aller bestehenden und noch entstehenden (künftigen) Ansprüche. Abtretbar sind insbesondere
betagte Forderungen und
befristete Forderungen
Für die Wirksamkeit einer Abtretung ist nicht erforderlich, dass die Forderung bereits fällig ist oder bereits besteht. Wichtig ist nur, dass zum Zeitpunkt der Abtretung die Möglichkeit der Entstehung der Forderung besteht. Hinsichtlich der Abtretung von künftigen Forderungen erfolgt eine Vorausabtretung (siehe auch
Abtretungsvertrag).
b) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, können in der Insolvenz des Schluldners vom Insolvenzverwalter grundsätzlich angefochen werden (vgl.
§ 129 InsO@).
In der Insolvenz sind Globalzessionsverträge hinsichtlich der zukünftig entstehenden Forderungen grundsätzlich nur als kongruente Deckung (
§ 130 InsO@) anfechtbar (BGH, 29. November 2007 - IX ZR 30/07; Leitsatz).
Voraussetzung dafür ist, dass mit dem Abschluss des Globalzessionsvertrags die Übertragung der Forderung vollzogen wird und nicht nur eine Verpflichtung zur zukünftigen Übertragung eingegangen wird. Zusätzlich ist erforderlich, dass das zukünftige Geschäft, aus dem die Forderung entsteht, so konkret ist, dass die Forderung bestimmbar ist. Unzulässig ist, wenn es dem Ermessen der Beteiligten oder dem Zufall überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang die Gläubigerrechte entstehen (BGH aaO, Rn. 17). Dies kann dadurch verhindert werden, dass in der Abtretungsurkunde die Namen der Kunden und die Arten der Rechtsgeschäfte, die den abzutretenden Forderungen zugrunde liegen, möglichst konkret festgehalten werden. Die Bezeichnung "sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen aus Warenlieferungen und Leistungen von Anfangsbuchstaben A bis Z" genügt dem Bestimmtheitsgebot (BGH aaO; Rn.27)
Anfechtbar ist z.B. eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger
- eine Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (
§ 130 InsO@).
Eine Globalzession ist z.B. anfechtbar, wenn sie 3 Monate vor dem Insolvenzantrag vereinbart wird, da es sich um eine masseverringernde Leistung durch den Schuldner handelt. Die abgetretenen Forderungen stehen der Insolvenzmasse nicht zur Verfügung (vgl. BGH 23. 6. 2015 - II ZR 366/13, unter II.2b). Sie stehen dem Erwerber zu. Hat der Erwerber (Gläubiger) zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt, kann der Insolvenzverwalter die Globalzession anfechten.
Wurde eine Globalzession außerhalb der Insolvenzreife vereinbart, aber die Forderungen erst während der insolvenzreife beglichen, dann kommt es auf den Einzelfall an (vgl. BGH, 11. Juni 2015 - IX ZR 110/13, unter II. 1).