jura-basic (Grundschuld) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Grundschuld

Überblick

Rz. 1

Die Grundschuld ist ein Grundpfandrecht.

Die Grundschuld ist das Recht,

  • aus einem Grundstück

Das belastete Grundstück haftet für die Zahlung einer Geldsumme. Der Zweck der Grundschuldbestellung kann die Zuwendung eines Vermögensvorteils sein, ohne dass ein Anspruch gesichert wird, z.B. Schenkung einer Grundschuld. Die Grundschuld erfordert nicht die Sicherung einer konkreten Forderung (anders die Hypothek). Eine Grundschuld kann auch auf Vorrat bestellt werden, z.B. wenn der Eigentümer ein teures Projekt plant und für die Finanzierung vorab eine Sicherung für die benötigte Geldsumme bestellen will (siehe Eigentümergrundschuld).

Die Grundschuld kann aber auch zur Sicherung eines Anspruchs erfolgen. Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden, wird die Grundschuld als Sicherungsgrundschuld bezeichnet (vgl. § 1192 Abs. 1a BGB@).

Sichert die Grundschuld eine Forderung und erlischt die Forderung wegen Erfüllung, dann besteht die Grundschuld fort ohne eine Forderung zu sichern. Dies ist möglich, da der Bestand einer Grundschuld nicht vom Bestand einer Forderung abhängig ist. Dies ist anders bei einer Hypothek. Die Hypothek ist an eine konkrete Forderung gebunden und vom Bestand der Forderung abhängig (siehe Hypothek).

Damit der Gläubiger (z.B. eine Bank) aus der eingetragenen Grundschuld nicht mehr Rechte geltend macht, als ihm zustehen, gibt es die Sicherungsabrede (siehe Sicherungsabrede, Rz.5).

Eine Grundschuld, die keine Forderung sichert, wird auch isolierte Grundschuld genannt.

Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich (siehe Bestellung, Rz.2).

Mit der Eintragung im Grundbuch nimmt die Grundschuld einen Rang im Grundbuch in Abteilung III ein. Ist noch kein Grundpfandrecht eingetragen, kommt die Grundschuld an die erste Stelle. Ist die erste Stelle belegt, wird die Grundschuld an nächster Stelle (nachrangig) eingetragen (siehe Rangverhältnis, Rz.6).


|| Rz. 2 >>

Inhaltsübersicht ...    (jura-basic)


Dokument-Nr. 000492 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...