Überblick
Rz. 1
Die Grundschuld ist ein
Grundpfandrecht.
Die Grundschuld ist das Recht,
Das belastete Grundstück haftet für die Zahlung einer Geldsumme. Der Zweck der Grundschuldbestellung kann die Zuwendung eines Vermögensvorteils sein, ohne dass ein Anspruch gesichert wird, z.B. Schenkung einer Grundschuld. Die Grundschuld erfordert nicht die Sicherung einer konkreten Forderung (anders die
Hypothek). Eine Grundschuld kann auch auf Vorrat bestellt werden, z.B. wenn der Eigentümer ein teures Projekt plant und für die Finanzierung vorab eine Sicherung für die benötigte Geldsumme bestellen will (siehe
Eigentümergrundschuld).
Die Grundschuld kann aber auch zur Sicherung eines Anspruchs erfolgen. Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden, wird die Grundschuld als
Sicherungsgrundschuld bezeichnet (vgl.
§ 1192 Abs. 1a BGB@).
Sichert die Grundschuld eine Forderung und erlischt die Forderung wegen Erfüllung, dann besteht die Grundschuld fort ohne eine Forderung zu sichern. Dies ist möglich, da der Bestand einer Grundschuld nicht vom Bestand einer Forderung abhängig ist. Dies ist anders bei einer Hypothek. Die Hypothek ist an eine konkrete Forderung gebunden und vom Bestand der Forderung abhängig (siehe
Hypothek).
Damit der Gläubiger (z.B. eine Bank) aus der eingetragenen Grundschuld nicht mehr Rechte geltend macht, als ihm zustehen, gibt es die Sicherungsabrede (siehe Sicherungsabrede,
Rz.5).
Eine Grundschuld, die keine Forderung sichert, wird auch isolierte Grundschuld genannt.
Zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich (siehe Bestellung,
Rz.2).
Mit der Eintragung im Grundbuch nimmt die Grundschuld einen Rang im Grundbuch in Abteilung III ein. Ist noch kein Grundpfandrecht eingetragen, kommt die Grundschuld an die erste Stelle. Ist die erste Stelle belegt, wird die Grundschuld an nächster Stelle (nachrangig) eingetragen (siehe Rangverhältnis,
Rz.6).
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Rz. 2 >>