Gutgläubiger Erwerb einer Hypothek
Rz. 7
Gutgläubiger Erwerb bei Buchhypothek
Zu Gunsten des Erwerbers gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig (
§ 892 Abs. 1 BGB@).
Eine im Grundbuch eingetragene, aber nicht bestehende Hypothek kann nach
§ 892 Abs. 1 BGB@ gutgläubig erworben werden. Gleiches gilt, wenn der Verfügende nicht zur Übertragung berechtigt ist (Erwerb vom Nichtberechtigten) und dies nicht aus dem Grundbuch ersichtlich ist.
Ein gutgläubiger Erwerb scheidet aus, wenn im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen ist oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist (
§ 892 Abs. 1 BGB@).
Gutgläubiger Erwerb bei Briefhypothek
Bei der Briefhypothek ist ein gutgläubiger Erwerb nach
§ 1155 BGB@ möglich, wenn der Gläubiger (Veräußerer, Briefbesitzer) sich durch eine ununterbrochene Kette notariell beglaubigter Abtretungserklärungen legitimieren kann. Diese Legitimierung steht die Eintragung des Gläubigers im Grundbuch gleich.
Ausschluss des gutgläubigen Erwerbs
In keinem Fall ist ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek möglich, wenn der Erwerber nicht in gutem Glauben war, z.B. wenn er wusste, dass der Verfügende nicht der Berechtigte ist, oder wusste, dass die Forderung erloschen ist.
Ein gutgläubiger Erwerb scheidet auch aus, wenn im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen ist (
§ 892 Abs. 1 BGB@).
Der gutgläubige Erwerb einer Briefhypothek ist ausgeschlossen, wenn die Unrichtigkeit des Grundbuchs aus dem Hypothekenbrief oder einem Vermerk auf dem Brief hervorgeht (
§ 1140 BGB@). Der Vermerk auf dem Hypothekenbrief steht einem eingetragenen Widerspruch im Grundbuch gleich.
Forderung
Von der Rechtslage bei der Hypothek ist die Rechtslage bei der Forderung zu trennen.
Eine bestehende Forderung kann auch dann übertragen werden, wenn eine Hypothek nicht besteht oder nicht dem Veräußerer gehört.
Bei der Forderung gibt es Probleme, wenn die Forderung nicht besteht oder zwar besteht, aber der Verfügenden zur Übertragung nicht berechtigt ist. In diesem Fall ist ein gutgläubiger Erwerb der Forderung grundsätzlich nicht möglich, Ausnahme z.B.
§ 405 BGB@.
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