Rangverhältnis
Rz. 18
Mit der Eintragung im Grundbuch nimmt die Hypothek einen Rang im Grundbuch in Abteilung III ein. Ist noch kein
Grundpfandrecht eingetragen, kommt die Hypothek an die erste Stelle. Ist die erste Stelle belegt, wird die Hypothek an nächster Stelle (nachrangig) eingetragen.
Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen (
§ 879 Abs. 1 BGB@). Der Rang hat Bedeutung bei der Zwangsversteigerung. Der beste Rang ist die erste Stelle. Ein Grundpfandrecht an erster Stelle muss bei der Verwertung des Grundstücks den Versteigerungserlös des Grundstücks nicht teilen. Nachrangige Grundpfandrechte sind ausfallsgefährdet (siehe
Grundbuch).
<< Rz. 17 || .. Ende