Befristung
Rz. 8
Gesetzliche Befristung
Zivilrechtliche Ansprüche können nach der gesetzlichen Konzeption nicht zeitlich unbefristet durchgesetzt werden. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (
§ 195 BGB@).
Vereinbarung
Im Begebungsvertrag individuell vereinbarte Einlösungsfristen sind unzulässig, wenn sie zu kurz sind, z.B. Einlösungsfristen für Gutscheine von weniger als 6 Monaten sind nicht zulässig. Denn zu kurze Fristen nehmen dem Kunden praktisch schon von vornherein die Möglichkeit, das Papier (Inhaberkarte) einzulösen. Dies ist sittenwidrig iSd
§ 138 Abs. 1 BGB@.
AGB
Befristungsregelungen in AGB unterliegen der Kontrolle des AGB-Rechts.
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