Inhalt
Rz. 3
Der Antrag ist eine auf den Abschluss des Vertrages gerichtet einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Willenserklärung muss so bestimmt oder bestimmbar sein, dass die Annahme durch ein einfaches „Ja“ erfolgen kann. Denn eine Annahme unter Erweiterungen, Einschränkungen oder sonstigen Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (
§ 150 Abs. 2 BGB@), d.h. eine abänderende Annahme führt zunächst nicht zum Vertragsschluss.
Enthät die Annahme gegenüber dem Antragenden ein "ja", kommt es mit Zugang der Annahme zum Vertragsschluss. Der Inhalt des Angebot wird zum Inhalt des Vertrags.
Der Antrag auf Vertragsschluss sollte enthalten:
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