Durch den Kaufvertrag nach
§ 433 BGB@ kann sich ein Wohnungseigentümer zur Übertragung des Eigentums an einer Wohnung auf eine andere Person verpflichten.
Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung (
§ 311b Abs. 1 BGB@). Diese Vorschrift ist auch auf den Kauf einer Eigentumswohnung anwendbar.
Zwar ist eine Eigentumswohnung kein Grundstück, aber auf einen Vertrag, der den Kauf einer Eigentumswohnung zum Gegenstand hat, gilt
§ 311b Abs. 1 BGB@ entsprechend. Dies ergibt sich aus dem Gesetz über das Wohnungseigentum, das auch Wohnungseigentumsgesetz (WEG) genannt wird. Das WEG ist eine Sonderregelung zum BGB.
Nach Maßgabe des WEG kann an Wohnungen innerhalb eines Hauses (mit mehreren Wohnungen) das Wohnungseigentum begründet werden. Das Wohnungseigentum wird in einem solchen Haus als Sondereigentum behandelt (
§ 1 Abs. 3 WEG@). Sondereigentum ist das alleinige Eigentum an einer Wohnung innerhalb eines Hauses. Für einen Vertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, Sondereigentum einzuräumen, zu erwerben oder aufzuheben, gilt § 311b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend (
§ 4 Abs. 3 WEG@).
Letztendlich bedarf es beim Kauf einer Eigentumswohnung der Mithilfe eines Notars, gleich wie beim Kauf eines Hauses oder eines unbebauten Grundstücks.
Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss vom Notar eine Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Die Niederschrift muss die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie die Erklärungen der Beteiligten enthalten.
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