Leistungsbestimmung durch einen Dritten
Rz. 3
Die Bestimmung der Leistung kann nicht nur durch einen Vertragspartner erfolgen, sondern sie kann auch einem Dritten überlassen werden (
§ 317 BGB@).
Beispiel: Mutter kauft für Tochter eine Jeanshose, ohne Tochter. Die Mutter vereinbart mit dem Verkäufer, dass die Tochter zur Anprobe vorbei kommt und die Größe der Hose nachträglich bestimmen kann.
Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragsschließenden (
§ 318 Abs. 1 BGB@).
Eine offenbar unbillige Bestimmung durch den Dritten ist für die Vertragsschließenden nicht verbindlich (
§ 319 BGB@).
Die Möglichkeit der Anfechtung einer Bestimmung durch einen Dritten regelt
§ 318 Abs. 2 BGB@.
Sofern die nachträgliche Bestimmung durch mehrere Dritte erfolgen soll, ist ihre Übereinstimmung erforderlich (
§ 317 Abs. 2 BGB@).
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