Rechtswirkung
Rz. 7
Die Bestimmung der Leistung (z.B. Preiserhöhung) erfolgt gegenüber dem anderen Teil (
§ 315 Abs. 2 BGB@). Mit Zugang der Erklärung erhält der Vertrag den Inhalt der Bestimmung. In der Rechtswissenschaft ist unklar, ob es sich rechtlich um eine Rechtsgestaltung (Vertragsänderung) oder Rechtsfestsetzung (Konkretisierung) handelt. Sicher ist, dass für die Rechtswirkung eine Zustimmung des anderen Teils nicht erforderlich ist.
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