Die Novation ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Wegen der Vertragsfreiheit ist sie zulässig. Auf die Novation ist
§ 311 Abs. 1 BGB@ anwendbar.
Durch die Novation wird der Charakter der Schuld geändert.
Die Novation ist eine Schuldumschaffung (BGH, 14. März 2013 – III ZR 417/12, Tz. 11).
Der alte Vertrag erlischt und es entsteht ein neuer Vertrag mit neuem Inhalt.
Durch das Erlöschen des alten Vertrags, gelten die Sicherheiten für den alten Vertrag nicht mehr. Die Sicherheiten ((z.B. Bürgschaft, Hypothek) fallen weg.
Erfolgt eine Vertragsänderung wegen veränderten Umstände oder zu einer Ergänzung des Vertragsinhalts, dann ändert sich der Charakter der Schuld nicht (sog
Vertragsanpassung). Ändert sich der Charakter der Schuld nicht, dann wird der Vertrag fortgesetzt und die bestellten Sicherheiten bleiben bestehen.
Bei der Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung und einer Novation ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall wollen. Nach dem BGH ist bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen große Vorsicht geboten. Im Zweifel sei nur von einer Vertragsänderung auszugehen (BGH aaO, Tz. 14; BGH, 01. Oktober 2002 - IX ZR 443/00 unter I.3a).