jura-basic (Novation) - Grundwissen
   
 jura-basic
 Juristisches
      Basiswissen


Grundwissen:


Informationen:

Inhalt

Novation

Die Novation ist im BGB nicht ausdrücklich geregelt. Wegen der Vertragsfreiheit ist sie zulässig. Auf die Novation ist § 311 Abs. 1 BGB@ anwendbar.

Durch die Novation wird der Charakter der Schuld geändert.

Die Novation ist eine Schuldumschaffung (BGH, 14. März 2013 – III ZR 417/12, Tz. 11).

Der alte Vertrag erlischt und es entsteht ein neuer Vertrag mit neuem Inhalt.

Durch das Erlöschen des alten Vertrags, gelten die Sicherheiten für den alten Vertrag nicht mehr. Die Sicherheiten ((z.B. Bürgschaft, Hypothek) fallen weg.

Erfolgt eine Vertragsänderung wegen veränderten Umstände oder zu einer Ergänzung des Vertragsinhalts, dann ändert sich der Charakter der Schuld nicht (sog Vertragsanpassung). Ändert sich der Charakter der Schuld nicht, dann wird der Vertrag fortgesetzt und die bestellten Sicherheiten bleiben bestehen.

Bei der Abgrenzung zwischen einer Vertragsänderung und einer Novation ist durch Auslegung zu ermitteln, was die Parteien im Einzelfall wollen. Nach dem BGH ist bei der Feststellung des Willens der Parteien, das alte Schuldverhältnis aufzuheben und durch ein neu begründetes Rechtsverhältnis zu ersetzen, im Hinblick auf die damit verbundenen Folgen große Vorsicht geboten. Im Zweifel sei nur von einer Vertragsänderung auszugehen (BGH aaO, Tz. 14; BGH, 01. Oktober 2002 - IX ZR 443/00 unter I.3a).

Dokument-Nr. 00071 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

Weitere Themen...

Hier können Sie weitere Themen lesen, die von jura-basic bereitgestellt werden.

Tipp

Themen von jura-basic finden Sie im Internet schneller, wenn Sie dem Suchbegriff zusätzlich 'jura basic' hinzufügen, z.B. Handelsvertreter jura basic

Verzug ohne Verschulden?

Leistet der Schuldner bei Fälligkeit nicht, kommt er dann in jedem Fall in Verzug? Nein (Details).

Mahnbescheid im Mahnverfahren

Ein Mahnbescheid ergeht im Rahmen des gerichtlichen Mahnverfahrens. Das Mahnverfahren wird von den Amtsgerichten durchgeführt. Das Gericht prüft nicht, ob dem Antragsteller der Zahlungsanspruch tatsächlich zusteht (siehe Details).

Kaufen Sie im Internet?

Beim Internetkauf (Online-Shopping) ist rechtliches Fachwissen von Vorteil (siehe Details).

Werkvertrag oder Arbeitsvertrag?

Die Abgrenzung kann schwierig. Maßgebend ist nicht die Vertragsbezeichnung, sondern der Vertragsinhalt. siehe Details.

Vertrag, Rund um den Vertragsschluss

Einem Vertragsschluss gehen Vertragsanbahnung und Vertragsverhandlungen voraus. Sind sich die Personen einig, dann kommt es zum Vertragsschluss (siehe Details).

Fragen zu Vertragsverhandlungen?

Eine Willensübereinstimmung wird durch Vertragsverhandlungen erreicht. Im Rahmen von Vertragsverhandlungen werden Vertragspunkte besprochen und ausgehandelt (siehe Details).

Fragen zum Arbeitsverhältnis?

Haben Sie Fragen zum Arbeitsverhältnis, insbesondere zum Urlaub und Urlaubsabgeltung, zur Krankheit, zur Kündigung oder zur Arbeitszeit (insbesondere Bereitschaftsdienst, Überstunden), dann siehe Details.

Hinweise

jura-basic.de, Copyright 2022...