a) Das Persönlichkeitsrecht ist ein Grundrecht und schützt die Persönlichkeit des Menschen.
Das grundrechtliche Persönlichkeitsrecht kann unterteilt werden in
- allgemeines Persönlichkeitsrecht und
- postmortales Persönlichkeitsrecht.
b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergibt sich aus Art 2 GG (freie Persönlichkeitsentfaltung) iVm Art. 1 GG (die Würde des Menschen ist unantastbar). Zum Persönlichkeitsrecht des Einzelnen gehören beispielsweise die Achtung der Würde des Menschen (Art. 1 GG), das Namensrecht (BGH, 01. Dezember 1999 – I ZR 49/97; Marlene Dietrich), das Recht am eigenen Bild (BGH, 13.10. 2015 - VI ZR 271/14, Tz. 31), das Recht am gesprochenen Wort (BVerfG, 09. Oktober 2002 - 1 BvR 1611/96), das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit (Art. 2 GG), das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83, Volkszählungsurteil; BVerfG, 27. 2. 2008 – 1 BvR 370/07).
Zur freien Persönlichkeitsentfaltung nach Art. 2 Abs. 1 GG gehöre die Handlungsfreiheit, die auch die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten erfasse (BVerfG, aaO, Volkszählungsurteil).
Die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet einen Anspruch auf Unterlassung und es begründet einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert ist abhängig vom Einzelfall, insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens (BGH, 21.04.2015 - VI ZR 245/14, Rn. 33).
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht erlischt mit dem Tod einer Person, da Träger des Art. 2 GG (freie Persönlichkeitsentfaltung) nur eine lebende Person sein kann (BVerfG, 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95, unter II.2, Willy Brandt). Denn die in Art. 2 GG geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt die Existenz eines lebenden Menschen voraus (BGH, 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, Tz. 9).
c) Das postmortale Persönlichkeitsrecht wirkt über den Tod hinaus. Es leitet sich aus Art. 1 GG (der Würde des Menschen) ab. Die Würde eines Menschen ist auch nach dessen Tod zu achten, dazu gehört das Personsein und der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den eine Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG, 22. August 2006 - 1 BvR 1637/05, unter II.2, Obduktionsbefund). Dieser grundrechtliche Achtungsanspruch kann von Angehörigen geltend gemacht werden. Dies gilt aber nicht für unbegrenzte Zeit. Das Schutzbedürfnis (die Achtung der Menschenwürde) schwindet im Laufe der Jahre, wenn die Erinnerung an den Verstorbenen verblasst (BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68, Mephisto), z.B. weil ein Teil der Bevölkerung mit dem Namen und Person keine Vorstellungen mehr verbinde (so BVerfG).
Als postmortales Persönlichkeitsrecht ist das Urheberrecht und Recht am eigenen Bild ausgestaltet. Das Urheberrecht gilt bis zu 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (
§ 64 UrhG@), das Recht am eigenen Bild gilt bis zu 10 Jahre nach dem Tod des Abgebildeten (
§ 22 KUG@).
d) Die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht ist für verschiedene Rechtsbereiche von großer Bedeutung, z.B. für das Namensrecht. Nach dem Tod einer Person ist das Namensrecht grundsätzlich nicht mehr geschützt. Das Namensrecht ist eine Erscheinungsform des geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. BGH, 01. Dezember 1999 – I ZR 49/97; Marlene Dietrich). Daher kann nach dem Tod einer Person die Benutzung ihres Namens als Internetadresse nicht mehr unter dem Gesichtspunkt der Namensanmaßung (
§ 12 BGB@) untersagt werden. Denn ein Toter sei nicht mehr
Rechtssubjekt und könne daher nicht mehr Träger des Namensrechts sein (BGH, 05. Oktober 2006 - I ZR 277/03, Tz. 8; kinski-klaus.de). Werde aber der Name nach dem Tod der Person in einer Weise benutzt, die in das postmortale Persönlichkeitsrecht eingreife, bestehe weiterhin Schutz (BGH aaO, Tz. 8). Hierzu gehören die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts. Der Schutz für die vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts ist in entsprechender Anwendung der Schutzfrist für das postmortale Recht am eigenen Bild (
§ 22 Satz 3 KUG@) auf zehn Jahre begrenzt (BGHaaO, Tz. 16).
Die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht ist auch im Rahmen der Meinungsfreiheit von Bedeutung. So ist die Menschenwürde (Art. 1 GG) im Konflikt mit der Meinungsfreiheit nicht abwägungsfähig, während es bei einem Konflikt der Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 iVm. Art. 1 GG) zu einer Abwägung kommen kann (BVerfG, 25.08.2000 - 1 BvR 2707/95, unter II.2, Willy Brand).
Die Unterscheidung zwischen dem allgemeinen und dem postmortalen Persönlichkeitsrecht ist auch bei Schadensersatzansprüchen von Bedeutung. Eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes führt grundsätzlich nur zu Abwehransprüchen, nicht aber zu Schadensersatzansprüchen bzw. zur. Geldentschädigung (so BGH, 6. Dezember 2005 - VI ZR 265/04, Leitsatz). Lediglich in Ausnahmefällen ist für Angehörige eine Geldentschädigung möglich, nämlich bei Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts, z.B. bei Ausnutzung des Namens des Verstorbenen zu Werbezwecke durch Dritte (BGH, 1. Dezember 1999 - I ZR 49/97; Marlene Dietrich).
Interessant ist auch die BGH-Entscheidung zur Frage, "ob den Eltern einer bei einem Verkehrsunfall Getöteten eine Geldentschädigung zusteht, wenn die Presse über das Unfallgeschehen berichtet und dabei ein ihr von dritter Seite übergebenes neutrales Porträtfoto des Unfallopfers verbreitet hat, obwohl die Eltern die Veröffentlichung eines Bildes ihrer Tochter abgelehnt hatten" (so BGH, 20. März 2012 - VI ZR 123/11, Leitsatz).
Beispiel: Berichtet die Presse über einen die Öffentlichkeit interessierenden schweren Verkehrsunfall mit Todesopfer, stellt die Veröffentlichung eines kontextneutralen Porträtfotos des Unfallopfers im Rahmen der Berichterstattung in der Regel keine "kommerzielle Verwertung" im Sinne einer Ausnutzung der dem Bild zukommenden Verwertungsmöglichkeiten dar. Auf eine Lizenzgebühr gerichtete Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche des Abgebildeten bzw. seiner Erben bestehen in einem solchen Fall nicht (BGH aaO, Leitsatz).
e) Der Mensch hat auch Rechtspersönlichkeit. Der Mensch ist mit der Geburt rechtsfähig und kann daher Träger von Rechten und Pflichten sein (siehe
natürliche Person).