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Kaufvertrag (Kauf auf Probe, Probekauf)

Begriff und Bedeutung

Rz. 1

Der Kauf auf Probe ist ein Kaufvertrag (§ 433 BGB@), bei dem die Billigung des gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers steht (§ 454 Abs. 1 BGB@). Der Käufer kann den erhaltenen Gegenstand testen und anschließend billigen oder missbilligen.

Der Probekauf (Kauf auf Probe) ist im Versandhandel eine gebräuchliche Form des Kaufs, z.B. beim Bestellen von Bekleidung.

Der Kauf ist im Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung geschlossen (§ 454 Abs. 1 BGB@). Der Vertrag ist geschlossen, der Bestand des Vertrags ist abhängig von der Billigung.

Der Kaufvertrag besteht von Anfang an. Die Parteien sind an die Kaufpreisabsprachen gebunden. Der Vertrag hat Bindungswirkung.

Die kaufrechtlichen Vertragspflichten (§ 433 BGB@) entfalten sich erst mit Bedingungseintritt, d.h. die Zahlungspflicht des Käufers und die Eigentumsübertragungspflicht des Verkäufers entstehen erst mit der Billigung.

Bei Missbilligung des Gegenstandes kann die aufschiebende Bedingung (Billigung) nicht mehr eintreten (siehe Bedingungsausfall, Rz.7)


|| Rz. 2 >>

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Dokument-Nr. 000216 (Details, unten bei Hinweise), © jura-basic 2022

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