Endrechnung
Rz. 25
Eine Endrechnung wird auch als Schlussrechnung bezeichnet.
Einer Endrechnung geht eine oder mehrere Rechnungen voraus, z.B. bei einer Vorauszahlung oder bei einer Anzahlung auf den Kaufpreis, erfolgt eine Zahlung vor der Lieferung der Ware.
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß (
§ 14 Abs. 5 UStG@).
In diesen Fällen (z.B. bei Vorauszahlung, Anzahlung) ist die Endrechnung eine Rechnung, mit der eine abschließende Abrechnung einer Geldforderung unter Einbeziehung von vorhergehenden Rechnungen vorgenommen wird.
Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind (
§ 14 Abs. 5 UStG@).
Weitere Details zur Schlussrechnung (siehe Schlussrechnung,
Rz.24).
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